KI in der Geodatenverarbeitung: Was seit dem 2. August 2026 gilt
- Martin Mittelbach
- vor 14 Stunden
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Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat die KI-Verordnung an mehreren Stellen entschärft. Für Vermessung, Geo-IT und geodatenführende Stellen bleibt gleichwohl ein überschaubarer, aber konkreter Pflichtenkreis. Dieser Beitrag ordnet ein, was tatsächlich zu tun ist – und was nicht.
Die Fristen im Überblick
Gegenstand | Geltungsbeginn |
Transparenzpflichten nach Art. 50 | 2. August 2026 |
Art. 50 Abs. 2 für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden (Art. 111 Abs. 4 n. F.) | 2. Dezember 2026 |
Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III | 2. Dezember 2027 |
Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I | 2. August 2028 |
Verschoben wird nicht die Verordnung insgesamt, sondern der Anwendungsbeginn der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 113 Abs. 3 n. F.). Die Transparenzpflichten des Art. 50 sind davon nicht erfasst.
Kennzeichnung synthetischer Bildinhalte
Art. 50 Abs. 2 verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die Ausgabe maschinenlesbar als KI-erzeugt oder KI-manipuliert zu kennzeichnen.
In der Diskussion wird die Vorschrift meist auf Chatbots und Textgeneratoren verengt. Im Geoinformationswesen kommen jedoch Verfahren in Betracht, die synthetische Bildinhalte erzeugen können:
generative Wolken- und Schattenentfernung sowie Inpainting in Orthomosaiken,
generative Lückenfüllung in Luft- und Satellitenbildern,
KI-gestützte Texturierung von 3D-Stadt- und Geländemodellen,
synthetische Bilddatensätze, die als solche weitergegeben werden.
Bei Super-Resolution ist Zurückhaltung geboten: Sie fällt nicht automatisch darunter. Maßgeblich ist, ob das konkrete Verfahren Bildinhalte generativ erzeugt oder verändert oder lediglich technisch skaliert beziehungsweise rekonstruiert. Eine rein technische Hochskalierung ist nicht ohne Weiteres mit generativer Inhaltserzeugung gleichzusetzen.
Die tragende Abgrenzung verläuft zwischen Erzeugen und Analysieren. Segmentierung von Punktwolken, Objektdetektion, Klassifikation und Plausibilisierung von Bestandsdaten erzeugen typischerweise keine synthetischen Inhalte und lösen Art. 50 Abs. 2 nicht aus.
Übergangsregelung. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bestimmt Art. 111 Abs. 4 n. F.:
„Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen."
Für Systeme, die ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gilt Art. 50 Abs. 2 unmittelbar; die Übergangsregelung erfasst sie nicht.
Geodatenauswertung ist in der Regel kein Hochrisiko
Die Novelle fasst den Begriff des Sicherheitsbauteils enger. Nach Art. 6 Abs. 1a n. F. gelten KI-Systeme nicht als Sicherheitsbauteile, wenn sie nicht sicherheitsrelevante Aspekte betreffen – namentlich Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Automatisierung, Bedienkomfort oder eine Qualitätskontrolle ohne Sicherheitsbezug.
Daraus folgt kein Freibrief für eine Einordnung nach Technikgattung. Typische Geo-Analyseverfahren sind nicht schon wegen ihrer technischen Funktion Hochrisiko-KI – aber auch nicht schon deshalb davon ausgenommen. Maßgeblich sind die vom Anbieter festgelegte Zweckbestimmung, ein möglicher Einsatz als Sicherheitsbauteil und die konkrete Einbindung in ein reguliertes Produkt oder eine sicherheitskritische Betriebsumgebung.
Zwei Grenzen sind zu beachten:
Art. 6 Abs. 1b n. F. zieht die Gegengrenze: Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion Gesundheit und Sicherheit gefährden würde, gelten als Sicherheitsbauteile.
Art. 6 Abs. 1c n. F. stellt klar, dass eine Drittkonformitätsbewertung, die allein Funkfrequenz- oder Interferenzrisiken ohne Gesundheitsbezug betrifft, die Hochrisiko-Einstufung nicht auslöst. Das ist für Vermessungshardware mit Funkmodulen relevant.
Praxishinweis: Die Einordnung sollte dokumentiert werden. Eine knappe Notiz je System zu Zweckbestimmung, Sicherheitsfunktion und Einsatzumgebung genügt, ist im Streitfall aber das entscheidende Papier.
Der ernsthafte Berührungspunkt: Anhang III Nr. 2
Anhang III Nr. 2 ist enger gefasst als eine allgemeine KRITIS-Betrachtung. Erfasst sind KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile beim Management und Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme und Strom eingesetzt werden.
Für die Praxis heißt das:
Führung des Leitungskatasters, Fortführung der Netzdokumentation und Auswertung von Bestandsdaten sind für sich genommen keine Sicherheitsbauteile.
Wird die Geodatenanalyse dagegen Bestandteil eines Systems, dessen Zweckbestimmung sicherheitsrelevante Schalt-, Steuerungs- oder Schutzentscheidungen im Versorgungsnetz unterstützt oder auslöst, ist eine Einordnung nach Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 2 vertieft zu prüfen.
Das bloße Vorbereiten einer Schalthandlung genügt dabei nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob das KI-System tatsächlich eine Sicherheitsfunktion erfüllt und ob sein Ausfall oder seine Fehlfunktion Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken auslösen kann.
Die engere Sicherheitsbauteil-Definition hilft in dieser Konstellation nicht weiter. Was hilft, ist die Fristverschiebung auf den 2. Dezember 2027. Diese Zeit sollte für Risikomanagement und Dokumentation genutzt werden – sie ist knapper, als sie wirkt.
Die unterschätzte Frage: Betreiber oder Anbieter?
Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Ergänzend regelt Art. 25 KI-VO – und zwar für Hochrisiko-KI-Systeme –, wann Betreiber, Händler oder Einführer als Anbieter gelten: bei Bereitstellung unter eigenem Namen, bei wesentlicher Änderung der Zweckbestimmung oder bei wesentlicher Veränderung des Systems.
Typische Konstellation im Geobereich: Ein Landesbetrieb oder ein Ingenieurbüro stimmt ein vortrainiertes Segmentierungsmodell auf eigene Befliegungs- und Laserscanning-Daten ab und stellt das Ergebnis als Fachverfahren bereit.
Zu trennen sind hier zwei Fragen. Wer ein Modell lediglich intern konfiguriert und nutzt, wird nicht allein dadurch zum Anbieter. Die Anbieterrolle kommt in Betracht, wenn das entstandene Fachverfahren unter eigenem Namen bereitgestellt, die ursprüngliche Zweckbestimmung wesentlich verändert oder das System wesentlich verändert wird.
Die praktische Konsequenz ist zweiseitig. Fällt das System in eine Risikokategorie, greifen in der Anbieterrolle die schärferen Pflichten. Umgekehrt setzen die Erleichterungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen – vereinfachte technische Dokumentation, verhältnismäßiges Qualitätsmanagement, Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Sanktionen – überwiegend an Anbieterpflichten im Hochrisiko-Kontext an. Wo schon kein Hochrisiko-System vorliegt, laufen sie weitgehend leer. Für mittelständische Vermessungs- und Geo-IT-Unternehmen lohnt die Prüfung deshalb in beide Richtungen.
Behörden: Chatbots und die Organisationspflicht
Wer KI-gestützte Auskunfts- oder Antragssysteme einsetzt – etwa zu Bebauungsplänen oder Katasterauskünften –, muss nach Art. 50 Abs. 1 kenntlich machen, dass die Interaktion mit einem KI-System erfolgt, soweit dies nicht aus den Umständen und dem Kontext offensichtlich ist. Das gilt seit dem 2. August 2026.
Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 greift erst zum 2. Dezember 2027 und auch nur, soweit ein Anhang-III-Tatbestand einschlägig ist. Für die überwiegende Zahl geodatenbezogener Anwendungen ist das nicht der Fall.
Unabhängig von der Risikoklasse müssen Anbieter und Betreiber nach Art. 4 n. F. geeignete Maßnahmen treffen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und sonstiger in ihrem Auftrag mit Betrieb oder Nutzung befasster Personen zu fördern. Ein individuell bestimmtes Kompetenzniveau muss dabei nicht garantiert werden. Für die meisten nicht-hochriskanten Einsatzfälle ist Art. 4 damit die zentrale risikoklassenunabhängige Organisationspflicht.
Fazit
Drei Schritte genügen für die meisten Stellen:
Bestandsaufnahme: Welche eingesetzten Verfahren erzeugen synthetische Bildinhalte? Für sie greift die Kennzeichnungspflicht des Art. 50 Abs. 2 – bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 2. Dezember 2026.
Einordnung dokumentieren: Sicherheitsfunktion und Zweckbestimmung (Art. 6 Abs. 1a bis 1c), Anbieter- oder Betreiberrolle (Art. 3 Nr. 3, Art. 25). Beides je System kurz festhalten.
KI-Kompetenz: Maßnahmen nach Art. 4 einrichten.
Wo Anwendungen an Anhang III Nr. 2 heranreichen – vor allem bei sicherheitsrelevanter Netzsteuerung auf Grundlage von Netz- und Leitungsdokumentation –, bleibt bis zum 2. Dezember 2027 Zeit für den Aufbau von Risikomanagement und Dokumentation.
Rechtsquellen: Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, ABl. L,
2026/1744 vom 24. Juli 2026 (CELEX 32026R1744); Verordnung (EU) 2024/1689 in der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026 (CELEX 02024R1689-20260727). Stand: 19. August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



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