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Flugzeugbefliegung zur Gebührenbemessung: Beschlüsse des VG Düsseldorf und des OVG NRW

Martin Mittelbach
vor 10 Minuten
2 Min. Lesezeit

Einleitung

Nach dem Beschluss des BayVGH zur Drohnenbefliegung (Beschl. v. 15.2.2024 – 4 CE 23.2267) stand die Frage im Raum, ob Kommunen Luftbilder überhaupt noch ohne bereichsspezifische Rechtsgrundlage zur Abgabenbemessung nutzen dürfen. Für eine niedrig auflösende Befliegung mit einem bemannten Flugzeug hat das VG Düsseldorf dies bejaht (Beschl. v. 17.2.2025 – 29 L 3128/24); das OVG NRW hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen (Beschl. v. 22.6.2026 – 16 B 169/25).


Sachverhalt

Die Stadt Monheim am Rhein ließ 2022 digitale Orthofotos durch Flugzeugbefliegung erstellen – Flughöhe etwa 1.800 Meter, Bodenauflösung sieben mal sieben Zentimeter je Pixel – und ermittelte daraus die bebauten und befestigten Flächen als Grundlage der Niederschlagswassergebühr. Eine Grundstückseigentümerin verlangte im Verfahren nach § 123 VwGO, die zu ihrem Grundstück erhobenen Daten bis zur Hauptsacheentscheidung unkenntlich zu machen. Diesen Sicherungsanspruch behandelt die Kammer als Minus zum Löschungsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO; entscheidend ist damit die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.



Die Entscheidung

Den Personenbezug bejaht das Gericht wie schon der BayVGH über die Georeferenzierung: aus der Verknüpfung der Bilddaten mit Lage und Bezeichnung des Grundstücks lässt sich der Eigentümer ermitteln.


Die kommunalen Satzungen tragen die Verarbeitung nicht. Das Betretungsrecht des § 18 der Entwässerungssatzung erfasst die Befliegung begrifflich nicht und deckt zudem nur die Erhebung, nicht Speicherung und Verwendung. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Gebührensatzung erwähnt zwar die Überfliegung, normiert aber keine Eingriffsbefugnis, sondern setzt sie voraus.


Die Verarbeitungsbefugnis entnehmen beide Gerichte der datenschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 DSG NRW; § 46 LWG NRW steuert die Aufgabe – die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht – und damit den Zweck der Verarbeitung bei. Die Generalklausel genügt, weil der Eingriff in der konkreten Konfiguration gering bleibt: Erkennbar sind nur Grundstücksflächen, Gebäudeumrisse und grobe Geometrien, nicht aber Fenster, Mobiliar oder Gartenausstattung; Personen sind nicht identifizierbar abgebildet. Gegenüber der Inaugenscheinnahme vor Ort ist die Befliegung nach Auffassung der Kammer sogar das mildere Mittel, weil eine Besichtigung durch Mitarbeiter der Gemeinde auch den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG berühren kann. Die abstrakte Möglichkeit, unscharfe Aufnahmen nachträglich mittels KI zu schärfen, erhöht die Eingriffsintensität nach Auffassung des OVG nicht, solange konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verarbeitung fehlen.


Praktische Folgen

Der Unterschied zur bayerischen Drohnenentscheidung liegt nicht in der Dogmatik, sondern in der Eingriffsintensität: Die Generalklausel trägt nur geringfügige Eingriffe. Getragen ist damit nicht die Befliegung als solche, sondern die konkret beschriebene Konfiguration. Entscheidend sind Flughöhe, Bodenauflösung, Erkennbarkeit von Details und Personen, Zweckbindung und Löschfristen, die tatsächliche – nicht die technisch mögliche – Weiterverarbeitung sowie flankierende Auftragsverarbeitungsverträge. Diese Parameter sollten vor der Vergabe festgelegt und dokumentiert werden; sie sind im Streitfall der Kern der Verteidigung. Wer mit Drohnen, niedrigeren Flughöhen, hochauflösenden Schrägluftbildern oder weitergehenden automatisierten Auswertungen arbeitet, kann sich auf diese Linie nicht berufen.


Quellen


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