AG München: Drohnenbefliegung zur Dachvermessung kann hinzunehmen sein

Einleitung
Nun hat sich auch das AG München zivilrechtlich mit der Drohnenbefliegung auseinandergesetzt. Es wies den Antrag eines Wohnungsinhabers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen angekündigten Drohnenflug zur Dachvermessung zurück (Beschl. v. 5.1.2026 – 222 C 2/26, rechtskräftig). Damit tritt zur öffentlich-rechtlichen Rechtsprechung (etwa BayVGH, Beschl. v. 15.2.2024 – 4 CE 23.2267) eine zivilrechtliche Entscheidung hinzu. Sie stützt sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog) und die DSGVO.

Sachverhalt
Ein Bauunternehmen kündigte per Aushang im Hausflur einen Drohnenflug zur Vermessung des Daches an und teilte mit, erkennbare personenbezogene Informationen würden unkenntlich gemacht. Nach Medienberichten stand die Vermessung im Zusammenhang mit einer energetischen Dachsanierung. Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung beantragte, dem Unternehmen Aufnahmen zu untersagen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden. Er befürchtete Einblicke in seine Wohnung.
Entscheidung
Das Gericht gab dem Antrag nicht statt. Ob der Drohnenflug das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewohner verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog), hängt nach dem Gericht von einer Abwägung ab. Allein dass die Privatsphäre berührt wird, macht den Flug nicht rechtswidrig. Rechtswidrig ist er nur, wenn die Interessen der Bewohner schwerer wiegen als die des Unternehmens.
Auf der einen Seite stand das Interesse des Unternehmens, das Dach zu vermessen, ohne dass jemand dafür das Dach betreten muss. Auf der anderen Seite stand die Sorge des Antragstellers, dass Aufnahmen in seine Wohnung entstehen. Zwei Punkte gaben den Ausschlag:
Kurz und angekündigt: Der Flug dauerte nur wenige Minuten, und der Tag war vorher bekannt. Die Bewohner konnten sich also darauf einstellen und Einblicke verhindern, etwa indem sie ihre Fenster für diesen einen Tag verhängten (Rn. 6).
Weniger belastende Alternative: Ohne Drohne hätte das Gebäude eingerüstet und das Dach begangen werden müssen. Das hätte die Bewohner deutlich länger und stärker beeinträchtigt. Der Drohnenflug war daher das mildere Mittel (Rn. 7).
Auch datenschutzrechtlich (Art. 17, 21 DSGVO) sah das Gericht keinen Verfügungsanspruch. Unternehmen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse haben und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Diese Abwägung führte auch hier zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung aus Sicht des Gerichts rechtmäßig ist.
Praktische Folgen
Für Auftraggeber und ausführende Unternehmen lassen sich daraus folgende Handlungshinweise ableiten:
Den Flug rechtzeitig und konkret ankündigen, insbesondere mit Datum und voraussichtlicher Dauer. Empfehlenswert sind zusätzlich Angaben zum Zweck, auch mit Blick auf die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.
Flugdauer und Aufnahmeumfang auf das für die Vermessung Erforderliche begrenzen (Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 25 DSGVO).
Flugroute und Kameraausrichtung so planen, dass nicht erforderliche Aufnahmen von Personen und Wohnungsinneren möglichst vermieden werden. Schon die Erhebung ist eine Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Eine spätere Unkenntlichmachung ersetzt deshalb nicht die Prüfung, welche Daten überhaupt erhoben werden müssen.
Zweck, Erforderlichkeit und mögliche Alternativen, insbesondere Einrüstung und Dachbegehung, dokumentieren (Rn. 5, 7). Maßgeblich sind die tatsächlichen Belastungen im konkreten Fall.
Auf behördlich veranlasste Drohnenaufnahmen lässt sich die Entscheidung nicht übertragen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht anwendbar (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO). Eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c oder e DSGVO setzt eine unionsrechtliche oder mitgliedstaatliche Rechtsgrundlage nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 3 DSGVO voraus.
Diese Abgrenzung verdeutlicht der Beschluss des BayVGH vom 15.2.2024 – 4 CE 23.2267. Für eine gemeindlich veranlasste Drohnenbefliegung zur Geschossflächenermittlung hielt das Gericht die allgemeine Befugnisnorm des Art. 4 Abs. 1 BayDSG im entschiedenen Fall nicht für ausreichend. Der Unterschied zur privaten Dachvermessung liegt damit nicht allein im Ergebnis der Interessenabwägung, sondern bereits in den Anforderungen an die Rechtsgrundlage.
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