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Was ist die Panoramafreiheit?

Martin Mittelbach

 

Ohne die Panoramafreiheit (oder Straßenbildfreiheit) wäre es nahezu unmöglich, Filme oder Fotografien im öffentlichen Raum anzufertigen. Die Urheberrechte an öffentlichen Bauwerken, Denkmälern, Brunnen etc. würden dem entgegenstehen.

 

Als Werke der Baukunst sind nicht nur Geschäftshäuser, Fabrikbauten und Familienhäuser urheberrechtlich geschützt, sondern auch Brücken, Denkmäler, Plätze und Gartenanlagen. Das Herstellen von Fotografien von fremden Bauwerken ohne Einwilligung stellt somit grundsätzlich einen Eingriff in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Urhebers dar. Dies hätte somit zur Folge, dass es im öffentlichen Raum nahezu unmöglich ist, Film oder Fotoaufnahmen anzufertigen, ohne gegen Urheberrechte zu verstoßen. Um dies zu verhindern, schränkt die Panoramafreiheit (oder Straßenbildfreiheit) die Urheberrechte ein.

 

Gemäß § 59 UrhG ist es zulässig, urheberrechtlich geschützte Werke wie Bauwerke oder dauerhaft im öffentlichen Raum befindliche Kunstwerke ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Zahlung einer Vergütung zu fotografieren oder zu filmen, sofern diese von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus einsehbar sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Werke sich „an öffentlichen Wegen“ befinden und von dort aus frei wahrnehmbar sind. Dies bedeutet, dass lediglich das von einer Person mit bloßem Auge von einer öffentlichen Fläche aus Erkennbare fotografiert oder gefilmt werden darf. Die so erstellten Aufnahmen dürfen zudem vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

 

Die Reichweite der Panoramafreiheit ist jedoch begrenzt. Sie endet dort, wo physische Barrieren wie Zäune, Hecken oder vergleichbare Sichtschutzmaßnahmen die freie Sicht auf das geschützte Werk verhindern. Entscheidend ist, dass die Erstellung der Aufnahmen ausschließlich von öffentlichen Flächen und ohne Einsatz technischer Hilfsmittel erfolgt. Wird beispielsweise eine Drohne, ein Hebekran oder ein anderes Hilfsmittel verwendet, um eine Perspektive einzunehmen, die von der öffentlichen Fläche aus nicht gegeben ist, greift die Ausnahmebestimmung des § 59 UrhG nicht mehr. In solchen Fällen bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung des Urhebers oder Rechteinhabers.



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