In seinem Urteil vom 23. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen nicht der Panoramafreiheit unterfallen. (BGH-Urteil vom 23.10.24 – I ZR 67/23)
Geklagt hatte eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich (Malern, Bildhauern und Fotografen) wahrnimmt, gegen einen Buchverlag. Dieser hatte in einem Reiseführer von Halden im Ruhrgebiet mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen einer Kunstinstallation veröffentlicht. Der Künstler der Installation hatte mit der Klägerin einen Verwertungsvertrag geschlossen.
Die Verwertungsgesellschaft hatte geltend gemacht, dass durch die Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Urhebers eingegriffen wurde. Der Verlag hatte sich auf die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen, da die Berghalden, auf denen sich die Kunstwerke befinden, öffentlich zugänglich sind.
Der BGH hat nun entschieden, dass sich der Verlag im vorliegenden Fall nicht auf die Panoramafreiheit berufen kann. Der Zweck des § 59 UrhG im Interesse der Informations-, Kommunikations- und Handlungsfreiheit den öffentlichen Raum möglichst von Verbietungsrechten freizuhalten, erfordert lediglich die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Das berechtigte Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden, überwiegt bereits dann, wenn die Nutzung von einer der Allgemeinheit nicht zugänglichen Perspektive aus erfolgt, indem etwa Luftaufnahmen mittels einer Drohne angefertigt werden. Der Bundesgerichtshof legte bei der Abwägung ein besonderes Gewicht auf den Beteiligungsgrundsatz, da im vorliegenden Fall die Beklagte durch die Buchveröffentlichung eine wirtschaftliche Nutzung der Werke verfolgte.
Zu dem Urteil:

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